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RCN-Satzung

der Verein
Satzung des Oldtimer-Clubs „RetroCarsNord e.V.“

§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

   (1)   Der Verein führt den Namen „RetroCarsNord e.V.“

   (2)   Der Verein hat seinen Sitz in Schiffdorf und ist in das Vereinsregister einzutragen.

   (3)   Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.


§ 2   Zweck des Vereins

   (1)    Der Verein pflegt allseitige Kameradschaft unter den Mitgliedern durch  regelmäßige
           Zusammenkünfte sowie gesellige Veranstaltungen.

   (2)    Insbesondere widmet sich der Verein der Erhaltung von historischen Kraftfahrzeugen
           als historisch-technisches Kulturgut und organisiert Veranstaltungen mit historischen   
           Fahrzeugen.

   (3)    Der Verein koordiniert Veranstaltungen mit den örtlichen Behörden, Gemeinden und
           anderen Vereinen.

   (4)    Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Erhaltung und Pflege historischer
           Fahrzeuge, durch Gedankenaustausch und praktische Hilfen verwirklicht.


§ 3    Mitgliedschaft und Aufnahme

   (1)    Mitglieder im Verein können natürliche und juristische Personen werden, welche im Besitz
           von historischen Fahrzeugen sind oder sich für historische Fahrzeuge interessieren.

   (2)    Die Aufnahme in den Verein muss bei diesem besonders schriftlich beantragt werden.
           Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

   (3)    Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu
           werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei
           der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder
           nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

   (4)    Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung durch den Vorstand
           und der Bezahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr durch das Mitglied.

   (5)    Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
           Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
           werden. Das Ehrenmitglied kann von Vereinsbeiträgen befreit werden.


§ 4    Mitgliedsbeitrag, Streichung aus der Mitgliederliste

   (1)    Der Mitgliedsbeitrag wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung  jährlich neu
           festgelegt und ist jährlich bis zum 01. April des laufenden Jahres zu entrichten.
         
   (2)    Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird
           schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird der Beitrag bis zum Ende des Jahres nicht
           geleistet, so ist das Mitglied aus der Mitgliederliste zu streichen. Das ausscheidende
           Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.


§ 5    Ende der Mitgliedschaft

   (1)    Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Auflösung des Vereins, Tod des Mitglieds,
           freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

   (2)    Die Beendigung der Mitgliedschaft (Austritt) kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres
           erfolgen. Die Austrittserklärung muss schriftlich bis spätestens 31. Dezember per Brief
           oder E-Mail dem Vorstand vorliegen.

   (3)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den
           Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
           Das auszuschließende Mitglied ist vor der Beschlussfassung zu hören.

   (4)    Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim
           Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche
           Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle
           Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt,
           so ist der Ausschluss unanfechtbar.


§ 6   Rechte der Mitglieder

        Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sie haben das Recht an den Mitgliederver-
        sammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen sowie an Abstimmungen und Wahlen
        des Vereins durch Ausüben des Stimmrechts mitzuwirken.


§ 7   Pflichten der Mitglieder

        Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu fördern
        sowie die Satzung einzuhalten.


§ 8   Organe

        Die Organe des Vereins sind:

        a)    der Vorstand i. S. des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand)
        b)    die Mitgliederversammlung

     Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.


§ 9    Vorstand

   (1)     Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins  
            ehrenamtlich.

   (2)     Vorstand i. S. des § 26 BGB sind:

            1.    der erste Vorsitzende
            2.    der zweite Vorsitzende (Stellvertreter)
            3.    der Schatzmeister

   (3)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2.
           Vorsitzenden und den Schatzmeister je einzeln vertreten (Vorstand i. S. des § 26 BGB).
           Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister von
           ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1. Vorsitzende bzw. der
           erste und zweite Vorsitzende verhindert sind.

   (4)    Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des
           Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

           Für die Beschlussfassung ist es erforderlich, dass der Gegenstand des Beschlusses
           bezeichnet wird.
           Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
           Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; wenn dieser nicht anwesend
           ist, die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
           Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder beschlussfähig.

   (5)     Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und
            Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.

   (6)    Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt
           werden können nur Personen, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
           Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu
           ordentlicher Mitgliederversammlung.
           Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte den
           Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister.

   (7)    Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der
           im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.

§ 10   Mitgliederversammlung

   (1)    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie muss jährlich bis zum
           Ende des zweiten Quartals des Jahres stattfinden und wird durch den Vorstand einberufen.
           Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
           des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
           Die Einladung erfolgt per E-Mail. Nur Mitglieder, die ausdrücklich keine E-Mail
           wünschen, werden per Brief eingeladen.

   (2)    Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte
           enthalten:

            a)    Bericht des Vorstandes
            b)    Bericht des Schatzmeisters
            c)    Feststellung der Stimmliste
            d)    Entlastung des Vorstandes
            e)    Anträge mit Inhaltsangabe
            f)    Wahlen bzw. Abstimmungen
            g)    Verschiedenes
 

§ 11  Durchführung der Mitgliederversammlung

   (1)    In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.   
           Stimmübertragung ist nicht zulässig.

   (2)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimm-
           berechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter
           einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die
           Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene
           Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit
           Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

        Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

          a)    Satzungsänderungen
          b)    die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
          c)    Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
          d)    Auflösung des Vereins

   (3)    Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit
           einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

   (4)    Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch
           Handzeichen entschieden werden.

   (5)    Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt
           werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
           Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf
           Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.

   (6)    Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
           führen, aus dem mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Das Protokoll
           ist durch den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und den Protokollführer zu
           unterzeichnen.

§ 12   Außerordentliche Mitgliederversammlung

        Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer Frist von
        mindestens vierzehn Tagen schriftlich einzuberufen:

          a)    wenn es das Interesse des Vereins erfordert
          b)    auf Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins


§ 13   Auflösung

   (1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
           außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
           Stimmen erfolgen.

   (2)    Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
           Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der   
           Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes
           die Liquidatoren.


§ 14   Vermögensverwendung

        Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
        fällt das verbleibende Vermögen an eine gemeinnützige Einrichtung am Sitz des Vereins.
        Die Entscheidung darüber haben die Liquidatoren.


§ 15   Erfüllungsort und Gerichtsstand

         Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied ist
         Schiffdorf.


§ 16   Inkrafttreten der Satzung

         Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 10.01.2013  in Kraft.


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