RCN-Satzung
der Verein
Satzung des Oldtimer-Clubs „RetroCarsNord e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „RetroCarsNord e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schiffdorf und ist in das Vereinsregister einzutragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein pflegt allseitige Kameradschaft unter den Mitgliedern durch regelmäßige
Zusammenkünfte sowie gesellige Veranstaltungen.
(2) Insbesondere widmet sich der Verein der Erhaltung von historischen Kraftfahrzeugen
als historisch-technisches Kulturgut und organisiert Veranstaltungen mit historischen
Fahrzeugen.
(3) Der Verein koordiniert Veranstaltungen mit den örtlichen Behörden, Gemeinden und
anderen Vereinen.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Erhaltung und Pflege historischer
Fahrzeuge, durch Gedankenaustausch und praktische Hilfen verwirklicht.
§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme
(1) Mitglieder im Verein können natürliche und juristische Personen werden, welche im Besitz
von historischen Fahrzeugen sind oder sich für historische Fahrzeuge interessieren.
(2) Die Aufnahme in den Verein muss bei diesem besonders schriftlich beantragt werden.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(3) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu
werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei
der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder
nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung durch den Vorstand
und der Bezahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr durch das Mitglied.
(5) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Das Ehrenmitglied kann von Vereinsbeiträgen befreit werden.
§ 4 Mitgliedsbeitrag, Streichung aus der Mitgliederliste
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung jährlich neu
festgelegt und ist jährlich bis zum 01. April des laufenden Jahres zu entrichten.
(2) Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird
schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird der Beitrag bis zum Ende des Jahres nicht
geleistet, so ist das Mitglied aus der Mitgliederliste zu streichen. Das ausscheidende
Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Auflösung des Vereins, Tod des Mitglieds,
freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft (Austritt) kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres
erfolgen. Die Austrittserklärung muss schriftlich bis spätestens 31. Dezember per Brief
oder E-Mail dem Vorstand vorliegen.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den
Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Das auszuschließende Mitglied ist vor der Beschlussfassung zu hören.
(4) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim
Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle
Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt,
so ist der Ausschluss unanfechtbar.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sie haben das Recht an den Mitgliederver-
sammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen sowie an Abstimmungen und Wahlen
des Vereins durch Ausüben des Stimmrechts mitzuwirken.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu fördern
sowie die Satzung einzuhalten.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand i. S. des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand)
b) die Mitgliederversammlung
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins
ehrenamtlich.
(2) Vorstand i. S. des § 26 BGB sind:
1. der erste Vorsitzende
2. der zweite Vorsitzende (Stellvertreter)
3. der Schatzmeister
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2.
Vorsitzenden und den Schatzmeister je einzeln vertreten (Vorstand i. S. des § 26 BGB).
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister von
ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1. Vorsitzende bzw. der
erste und zweite Vorsitzende verhindert sind.
(4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des
Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Für die Beschlussfassung ist es erforderlich, dass der Gegenstand des Beschlusses
bezeichnet wird.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; wenn dieser nicht anwesend
ist, die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder beschlussfähig.
(5) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und
Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt
werden können nur Personen, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu
ordentlicher Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte den
Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister.
(7) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der
im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie muss jährlich bis zum
Ende des zweiten Quartals des Jahres stattfinden und wird durch den Vorstand einberufen.
Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Die Einladung erfolgt per E-Mail. Nur Mitglieder, die ausdrücklich keine E-Mail
wünschen, werden per Brief eingeladen.
(2) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte
enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht des Schatzmeisters
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Anträge mit Inhaltsangabe
f) Wahlen bzw. Abstimmungen
g) Verschiedenes
§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimm-
berechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter
einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die
Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene
Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit
Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Vereins
(3) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit
einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
(4) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch
Handzeichen entschieden werden.
(5) Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt
werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf
Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
führen, aus dem mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Das Protokoll
ist durch den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und den Protokollführer zu
unterzeichnen.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer Frist von
mindestens vierzehn Tagen schriftlich einzuberufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
b) auf Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins
§ 13 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen erfolgen.
(2) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der
Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes
die Liquidatoren.
§ 14 Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das verbleibende Vermögen an eine gemeinnützige Einrichtung am Sitz des Vereins.
Die Entscheidung darüber haben die Liquidatoren.
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied ist
Schiffdorf.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 10.01.2013 in Kraft.